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Richtlinie 2000/43/EG

zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft

 

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.        Der Vertrag über die Europäische Union markiert den Beginn einer neuen Etappe im Prozess des immer engeren Zusammenwachsens der Völker Europas.

2.        Nach Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedern gemeinsam. Nach Artikel 6 EU-Vertrag sollte die Union ferner die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben, achten.

3.        Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im VN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte sowie im Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurden.

.....~

9.        Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft können die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität. Ferner kann das Ziel der Weiterentwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigt werden.

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.....~

14.     Bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Ansehen der Rasse oder der
ethnischen Herkunft sollte die Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag bemüht sein, Ungleichheiten zu beseitigen  und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierung sind.

15.     Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, obliegt  den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder anderen zuständigen Stellen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen ist.

.....~

20.     Voraussetzungen für eine effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sind ein angemessener Schutz vor Viktimisierung.

21.     Eine Änderung der Regeln für die Beweislastverteilung ist geboten, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist.

.....~

24.     Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft würde verstärkt, wenn es in jedem Mitgliedsstaat eine Stelle bzw. Stellen gäbe, die für die Analyse der mit Diskriminierungen verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote an die Opfer zuständig wäre.

.....~

26.     Die Mitgliedsstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird.

 

-          HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedsstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.

2)      Im Sinne von Absatz 1)

a)       liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
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b)       liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlichgerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich.

3)         Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen , Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1) gelten.  In diesem Zusammenhang können die Mitgliedsstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

4)      Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gilt als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1).

 

Artikel 3

Geltungsbereich

1)      Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in bezug auf:

a)       die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;

b)       den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c)       die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

d)       ...

e)       ...

f)        ...

g)       ...

h)       ...

 

2)      ...

Artikel 4

Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen

.....

Artikel 5

Positive Maßnahmen

.....

Artikel 6

Mindestanforderungen

....


 

Kapitel II

RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 7

Rechtsschutz

(1)  Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedsstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)     Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

....

Artikel 8

Beweislast

(1)     Die Mitgliedsstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen Stelle Tatsachen glaubhaft machen , die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

.....

Artikel 9

Viktimisierung

Die Mitgliedsstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den einzelnen vor Benachteiligung zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.


Artikel 10

Unterrichtung

(..tragen dafür Sorge, dass allen Betroffenen bekannt gemacht wird...)

Artikel 11

Sozialer Dialog

(1)     (...treffen Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern...zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes...durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes...)

(2)     (...Antidiskriminierungsvereinbarung schließen...)

 

Kapitel III

MIT DER FÖRDERUNG DER GLEICHBEHANDLUNG BEFASSTE STELLEN

Artikel 13

(1)     Jeder Mitgliedsstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des einzelnen zuständig ist.

(2)     (Zuständigkeitsfestschreibung dieser Stellen)

 

Kapitel IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Einhaltung

Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a)   dass sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

(b)  dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Kollektivverträgen oder -vereinbarungen, Betriebsordnungen Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck sowie Statuten der freien Berufe und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedsstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 19.Juli 2003 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

 



Artikel 16

Umsetzung

(....erlassen alle ...~vorschriften, um dieser Richtlinie bis 19.Juli 2003 nachzukommen.....)



Artike l8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft (19.07.2000).

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Luxemburg am 29.Juni 2000.

                                               Im Namen des Rates

                                               Der Präsident

                                               M. ARCANJO

 
 
 

 

 

Diese Richtlinie ist nur auszugsweise wiedergegeben und beschränkt sich auf die nach meiner Ansicht wichtigsten Punkte.

Wir sollten alle Bestrebungen daran setzen, diese Richtlinie auch bei Mobbingbetroffenen zur Anwendung bringen zu lassen, denn hier werden endlich Maßnahmen gegen die Täter gefordert. Das Opfer einer Diskriminierung wird unter besonderen Schutz gestellt.

Mobbingbetroffene sind Diskriminierte im Berufsleben, die eine massive Ungleichbehandlung erfahren, vor allem dann, wenn Vorgesetzte die "Täter" sind. Mobbingbetroffene haben gegen Machtmissbrauch aus Gründen der Unfähigkeit oder aus niederen Beweggründen keine Chance. Sie werden manipuliert und demontiert und gehen gebrandmarkt und beschädigt  aus der Situation.

Eine Übernahme der Vorschriften dieser Richtlinie auf alle Menschen kann durch Umformulierung des Begriffs "...Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft..." in die Formulierung  "....Diskriminierung....."  erreicht werden.

Ansonsten wird es künftig  sanktioniert, einen Mitarbeiter mit beispielsweise dunkler Hautfarbe zu diskriminieren, während es straflos bleibt, Diskriminierungen an einem gleich aussehenden Menschen vorzunehmen, wenn dieser nicht gerade einer ethnischen Minderheit angehört.

Diskriminierungsverbot nur bei Menschen anderer Rasse oder  ethnischer Herkunft bedeutet gerade in unserer Entwicklung zu einer multikulturellen Gesellschaft eine Ungleichbehandlung der in den Mitgliedsstaaten lebenden "Ureinwohner" der gleichen ethnischen Ebene. Auch das Grundgesetzt verbietet nur Ungleichbehandlungen von Menschen, wenn sie anderen Geschlechts, anderer Abstammung, Sprache und Rasse, anderen Glaubens oder anderer Herkunft sind oder andere politische oder religiöse Vorstellungen haben. Sanktionen sind nicht vorgesehen.

Darum:    Übernahme der Richtlinie 2000/43  des Rates der EG auf alle Menschen.

Schutz vor Diskriminierung darf kein Privileg sein.

 


Günter Jurczyk, 3germany - Beratungsdienstleistungen | info@3germany.de